In der Frage der steuerlichen Behandlung von Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung an Empfänger im jeweils anderen Staat haben der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble und sein französischer Amtskollege, Michel Sapin am 31.März 2015 ein Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.
Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungs-abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik ist gemäß seines Artikels XVIII Abs. 1 Satz 2 am 24. Dezember 2015 in Kraft getreten und wird somit ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Das Zusatzabkommen samt Vertragsgesetz ist im Bundesgesetzblatt 2015 Teil II Nr. 31, S. 1332 veröffentlicht.
Zukünftig werden Rentenzahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung, welche nach dem 01.01.2016 an in Frankreich ansässige Bezieher erfolgen, ausschließlich in Frankreich besteuert. Soweit Rentenzahlungen bis zum 31.12.2015 an in Frankreich ansässige Bezieher geleistet wurden, sind diese in Deutschland zu besteuern.