Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Niederlande: Neues Doppelbesteuerungsabkommen ab 2016

Zum 01.01.2016 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden in Kraft getreten

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Das neue Abkommen wirkt sich auf die Besteuerung der Alterseinkünfte aus: Wenn Sie in den Niederlanden wohnen, besteuert Deutschland diese nur, wenn deren Brutto-Summe mehr als 15.000 EUR beträgt (Artikel 17 Absatz 2 DBA-Niederlande).

"Alterseinkünfte" sind sowohl Renten (zum Beispiel Altersrenten und private Lebensversicherungen), als auch Ruhegehälter (zum Beipiel Betriebsrenten und Pensionen).

Die Alterseinkünfte sind gleichzeitig in den Niederlanden steuerpflichtig, jedoch wird die deutsche Steuer (ganz oder teilweise) angerechnet, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und c DBA-Niederlande).

Die Alterseinkünfte - ausgenommen die Sozialversicherungsrenten - gelten allerdings nur dann "als aus Deutschland bezogen", wenn Sie in Deutschland steuerlich gefördert wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beiträge während der Ansparphase steuerfreier Arbeitslohn waren oder ein Sonderausgabenabzug gewährt wurde.

Wenn die Summe Ihrer Alterseinkünfte weniger als 15.000 EUR beträgt, zahlen Sie Ihre Steuern ab dem Jahr 2016 nur noch in den Niederlanden!

Wichtig: Es besteht ein Wahlrecht für das Jahr 2016!

Wenn Ihre Alterseinkünfte unter 15.000 EUR liegen, jedoch die Besteuerung in Deutschland gegenüber den Niederlanden für Sie günstiger ist, können Sie für das Jahr 2016 noch wählen, ob das neue oder das alte Doppelbesteuerungsabkommen bei Ihnen angewendet werden soll. Spätestens ab dem Jahr 2017 gilt dann das neue Abkommen für alle! Ihr Wahlrecht können Sie einfach in der Form ausüben, dass Sie für das Jahr 2016 beim deutschen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben.