Mit dem Veranlagungszeitraum 2024 wurde Spanien neu in die Ländergruppe 2 (vorher 1) eingeteilt. Die absolute Wertgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG für die Prüfung, ob eine Behandlung wie unbeschränkt steuerpflichtig möglich ist, beträgt damit nur noch 3/4 des Grundfreibetrages.