Aus der ersten Jahresbruttorente wird anhand der Kohorte der Anteil ermittelt, der zu besteuern ist. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente, aus Vereinfachungsgründen im Folgenden "Freibetrag" genannt. Dieser Freibetrag ändert sich für den Rest der Laufzeit nicht mehr. Nur wenn eine Neuberechnung der Rente erfolgt (zum Beispiel wegen Scheidung oder anzurechnender Einkünfte) wird auch der Freibetrag erneut ermittelt. Die jährliche Rentenerhöhung bewirkt keine Neuberechnung des Freibetrags. Dies führt dazu, dass Rentenerhöhungen bereits von Anfang an in voller Höhe besteuert werden.
Im Jahr des Rentenbeginns ermittelt sich der zu versteuernde Betrag nur durch Anwendung der Kohorte auf die im ersten Jahr bezogene Bruttorente.
Wird die Zahlung der Rente vorübergehend eingestellt, also nicht das ganze Jahr gezahlt, ist der Freibetrag neu zu ermitteln. Bei dieser Neuberechnung bleiben die in der Vergangenheit gewährten Rentenerhöhungen außer Ansatz, so dass faktisch der Freibetrag für jeden Monat ohne Rentenbezug um ein Zwölftel zu kürzen ist. Damit wird verhindert, dass in dem Zeitraum ohne durchgängige Rentenzahlung geringe oder sogar negative Einkünfte entstehen.