Welche Renten fallen darunter?
Für Renten, die nicht mit dem jeweiligen Besteuerungsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst werden, gilt weiterhin die so genannte Ertragsanteilsbesteuerung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sparkapital verrentet wird, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, was insbesondere bei Veräußerungsleibrenten oder Leibrenten gegen Einmalbetrag der Fall ist. Außerdem werden insbesondere Renten aus privaten Rentenversicherungen, soweit es sich nicht um Basis- oder Riester-Renten handelt, mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert.
Bezüge aus privaten Rentenversicherungen werden ab 2005 in die nachgelagerte Besteuerung überführt. Das gilt aber nur für Verträge, die den Voraussetzungen des neuen § 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG entsprechen. Für bestimmte Renten (Altverträge und solche Verträge (z.B. zur eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung), die nicht dem neuen § 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG entsprechen, bleibt es bei der herkömmlichen Ertragsanteilsbesteuerung.