Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Prinzip der Ertragsanteilsbesteuerung

Welche Renten fallen darunter?

Für Renten, die nicht mit dem jeweiligen Besteuerungsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst werden, gilt weiterhin die so genannte Ertragsanteilsbesteuerung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sparkapital verrentet wird, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, was insbesondere bei Veräußerungsleibrenten oder Leibrenten gegen Einmalbetrag der Fall ist. Außerdem werden insbesondere Renten aus privaten Rentenversicherungen, soweit es sich nicht um Basis- oder Riester-Renten handelt, mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert.

Bezüge aus privaten Rentenversicherungen werden ab 2005 in die nachgelagerte Besteuerung überführt. Das gilt aber nur für Verträge, die den Voraussetzungen des neuen § 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG entsprechen. Für bestimmte Renten (Altverträge und solche Verträge (z.B. zur eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung), die nicht dem neuen § 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG entsprechen, bleibt es bei der herkömmlichen Ertragsanteilsbesteuerung.

Wie werden die Einkünfte berechnet?

Bei der Ertragsanteilsbesteuerung wird zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Rente nur eine Angabe benötigt:

  1. das Alter des Rentenempfängers, mit welchem die Rentenzahlung begann

Anhand des Alters bei Rentenbeginn ergibt sich der Ertragsanteil:

Bei Rentenbeginn vollendetes Alter Ertragsanteil
in %
  Bei Rentenbeginn vollendetes Alter Ertragsanteil
in %
38 39    57 25
39 bis 40 38    58  24
41  37   59  23
42  36   60 bis 61  22
43 bis 44 35   62 21
45  34   63  20
46 bis 47  33   64  19
48  32    65 bis 66  18
49 31   67  17
50  30   68  16
51 bis 52  29   69 bis 70  15
53  28    71  14
54  27    72 bis 73  13
55 bis 56  26    74  12

 

Besonderheit: Öffnungsklausel

Haben Sie während der Ansparphase für eine gesetzliche Rente freiwillig höhere Beiträge gezahlt, sieht das Gesetz eine Sonderregelung für die Ermittlung der Einkünfte vor (sogenannte Öffnungsklausel).

Soweit die Rente auf Beiträgen beruht, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen, kann sie mit dem Ertragsanteil ermäßigt besteuert werden. Dafür muss beim Finanzamt ein Antrag auf Besteuerung der Rente mit dem Ertragsanteil gestellt werden und es muss nachgewiesen werden, dass die Einzahlungen in die Rentenkasse den Höchstbeitrag mindestens 10 Jahre überschritten haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die bezogene Rente in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einen mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Teil aufgeteilt (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 3 EStG).