Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Weitere Fragen und Antworten

Ich habe ein deutschsprachiges Schreiben vom Finanzamt Neubrandenburg mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten, was steht in diesem Schreiben?

Informationen zum Inhalt dieses Schreibens haben wir in einem Hinweisblatt für Sie zusammengestellt. Dieses können Sie in verschiedenen Sprachen downloaden.

Warum wird die Steuer nicht bei Auszahlung der Rente einbehalten?

Der Gesetzgeber hat diese Form der Besteuerung für Renteneinkünfte bisher nicht vorgesehen. Die Einkommensteuer bemisst sich in diesem Fall nach dem Einkommensteuertarif. Dies ist eine Formel, aus der sich entsprechend der Höhe des zu versteuernden Einkommens die Höhe der darauf zu zahlenden Einkommensteuer ergibt. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist die Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt erforderlich. Die Vordrucke finden Sie im Downloadcenter.

Welche Unterlagen muss ich der Steuererklärung beifügen?

Die Steuererklärung besteht mindestens aus dem Mantelbogen (Formular ESt1A oder ESt1C) und der Anlage für die Einkünfte (Anlage R). Zuzüglich zu den ausgefüllten Vordrucken ist eine Kopie der Rentenanpassungsmitteilung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum beizufügen. Bei einem Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG sind - soweit vorhanden - auch die ausländischen Einkünfte auf der Anlage EU/EWR (bestätigt von der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates) zu erklären. Wird die Zusammenveranlagung beantragt, sind auch die Einkünfte des Ehegatten zu erklären und Nachweise hierüber einzureichen. Ergänzend sind Angaben zum letzten inländischen Wohnsitz bzw. - soweit nicht vorhanden - zur letzten inländischen Tätigkeitsstätte zu machen. Die Vorlage der Lebensbescheinigung ist für das Besteuerungsverfahren nicht notwendig, diese Unterlagen sind bei den Rentenversicherungsträgern einzureichen.

Was muss ich bei der Zahlung meiner Steuern aus dem Ausland beachten?

Die Steuerschuld ist eine Bringschuld im Sinne des § 270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies bedeutet, dass Sie als Steuerpflichtiger für die Gefahr und die Kosten der Geldübermittlung (z. B. anfallender Bankgebühren) einzustehen haben.

Je nach Art der Zahlung und genutztem Geldinstitut können unterschiedliche Bankgebühren anfallen. Zur Vermeidung von nachträglichen Unannehmlichkeiten wird empfohlen, die anfallenden Gebühren im Vorfeld bei der Bank zu erfragen und den Zahlbetrag entsprechend anzupassen.

Überweisungen innerhalb der EU/EWR-Staaten sollten Sie im SEPA-Verfahren unter Verwendung der internationalen Kontonummer (IBAN und BIC) vornehmen. Hiermit werden grenzüberschreitende Euro-Überweisungen – wie inländische Euro-Überweisungen – einfach, kostengünstig, schnell und sicher abgewickelt.

Für Rentenempfänger, die im SEPA-Zahlungsraum ein Bankkonto führen, empfehlen wir die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.

Vorteile des Lastschrifteinzugsverfahrens

  • Sie müssen die Termine und die genaue Höhe der jeweiligen Steuervorauszahlung nicht selbst überwachen. Dadurch werden Säumniszuschläge, die bei einer verspäteten oder nicht vollständigen Zahlung fällig würden, vermieden. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i. H. v. 1 v.H. des rückständigen auf volle 50 Euro abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten.
  • Zudem sparen Sie sich das Ausfüllen von Überweisungsaufträgen.
  • Im Falle einer nachträglichen Änderung der Bescheide, erfolgt automatisch eine Rücküberweisung bei zu viel gezahlten Beträgen.

 

Weitere Informationen zum Geldtransfer an das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) erhalten Sie hier:

Was passiert, wenn ich die in Deutschland festgesetzten Steuern nicht bezahle?

Die Höhe der zu zahlenden Steuer (Steuerschuld) ergibt sich aus dem Steuerbescheid. Wenn Sie die Steuerschuld nicht begleichen, ist das Finanzamt berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten. Dazu zählt beispielsweise die Pfändung Ihres inländischen Bankguthabens oder Ihres Rentenanspruchs beim deutschen Rententräger. Darüber hinaus kann die Steuerschuld in einigen Ländern über internationale Vollstreckungsersuchen im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Eingriff in Ihr ausländisches Vermögen im Wohnsitzstaat beigetrieben werden.

Zudem ist das Finanzamt berechtigt, zur Sicherung des Steueranspruchs die Einbehaltung der Steuer beim Rententräger anzuordnen (§ 50a Abs. 7 EStG). In diesem Fall wird ein anteiliger Steuerbetrag von Ihrer monatlichen Rente einbehalten und im Rahmen der späteren Steuerfestsetzung als Vorauszahlung angerechnet. Die Sicherung des Steueranspruchs ist jedoch eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf.

Sofern Sie im Moment nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Tilgung Ihrer Steuerschuld verfügen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihr Finanzamt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann beispielsweise eine Stundung (spätere Zahlung oder Ratenzahlung) vereinbart werden. Für einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung können Sie den Fragebogen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nutzen; bei einem Antrag auf Erlass ist dieser zwingend einzureichen.

Gibt es Besonderheiten im Verfahren, weil ich im Ausland wohne?

Allgemeine Bestimmungen zum Steuerverfahrensrecht, wie beispielsweise Besteuerungsgrundlagen ermittelt, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden, sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Daneben sind in der AO Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeiten­recht enthalten.

Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland gelten einige Besonderheiten. So sind beispielsweise längere Fristen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland vorgesehen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Darüber hinaus kann vom Finanzamt die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten angeordnet werden (§ 123 AO). Im Übrigen sind jedoch die Bestimmungen der AO – unabhängig von Ihrer Nationalität oder Ihrem Wohnsitz – anzuwenden.

Als sogenanntes „Mantelgesetz“ des deutschen Steuerrechts wurde die Abgabenordnung auch in die englische Sprache übersetzt (siehe hierzu: www.gesetze-im-internet.de). Grundsätzlich gilt jedoch: Die Amtssprache ist Deutsch (§ 87 Abs. 1 AO)! Das Einkommensteuergesetz sowie die Formulare für die Einkommensteuererklärung sind daher ausschließlich in deutscher Sprache erhältlich.

Bei den anfallenden Kosten und Gebühren unterscheidet die AO nicht zwischen Inlands- und Auslandsrentnern. Für alle Steuerpflichtigen gilt der Grundsatz, dass sowohl das Besteuerungsverfahren als auch das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt Neubrandenburg kostenfrei sind. Jedoch werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO Gebühren erhoben (§ 89 Abs. 3 – 5 AO). Gerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Bundesfinanzhof können ebenfalls Kosten verursachen. Die Höhe der Gebühren und Kosten richten sich im Regelfall nach der Höhe des Streitwerts. Bei einer Zeitgebühr wird nach dem zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung des Antrags abgerechnet.

Ist es für die Besteuerung entscheidend, wohin meine Rente überwiesen wird?

In einigen Doppelbesteuerungsabkommen sind so genannte „Remittance-Base-Klauseln“ enthalten. Nach diesen Klauseln kann sich die Zuweisung der Besteuerungsrechte unter anderem danach orientieren, ob die Einnahmen auf ein inländisches oder ausländisches Konto überwiesen wurden. Eine Prüfung, ob dieser Tatbestand für Ihre Besteuerung entscheidend ist, kann erst im Rahmen der Veranlagung – nach Einreichung Ihrer Steuererklärung – abschließend erfolgen.

Ich erkläre meine Einkünfte bereits in meinem Wohnsitzstaat. Muss ich trotzdem in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?

Ja. Die Steuerpflicht in Deutschland richtet sich nach dem deutschen Einkommensteuergesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie in Ihrem Wohnsitzstaat bereits eine Steuererklärung eingereicht haben und dort Steuern zahlen. Um jedoch die Doppelbesteuerung Ihrer Einkünfte zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welcher Staat besteuern darf und in welcher Form der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden folgende zwei Methoden angewandt:

  1. Freistellungsmethode
    Hierbei sind die im Quellenstaat bereits besteuerten Einkünfte im Wohnsitzstaat steuerfrei, können jedoch zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen werden.

  2. Anrechnungsmethode
    Hierbei werden die im Quellenstaat gezahlten Steuern bei der Steuerberechnung im Wohnsitzstaat angerechnet. Über Einzelheiten zur Verfahrensweise wenden Sie sich bitte an die zuständige Finanzbehörde in Ihrem Wohnsitzstaat.

Erhalten die ausländischen Behörden eine Mitteilung über meine Rente?

Die Ermächtigung zur Mitteilung von Rentenzahlungen an Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland ergibt sich aus den Art. 26 OECD-Musterabkommen entsprechenden Normen. Inwieweit von der Ermächtigung personell oder im maschinellen Verfahren Gebrauch gemacht wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Kann ich die Vordrucke auch in anderen Sprachen bekommen?

Nein, derzeit leider nicht. Einzige Ausnahme hierzu bildet lediglich die „Bescheinigung EU/EWR“ bzw. die „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“. Da diese von den ausländischen Finanzbehörden auszufüllen und zu bestätigen sind, können diese in einer großen Auswahl von verschiedenen Sprachen beim Bundesministerium der Finanzen abgerufen werden (https://www.formulare-bfinv.de).

Die Bescheinigung EU/EWR sowie außerhalb EU/EWR erhalten Sie in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Kroatisch, Polnisch und Dänisch in unserem Downloadcenter.

Wo finde ich die Vordrucke?

Wenn Sie eine Steuererklärung einreichen möchten, können Sie die meistgenutzten Vordrucke (Hauptvordruck, Anlage R, Bescheinigungen EU/EWR und außerhalb EU/EWR) in unserem Downloadcenter herunterladen, ausdrucken und anschließend ausfüllen. Elektronisch ausfüllbare Vordrucke stehen leider nicht zur Verfügung.

Wenn Sie keine Steuererklärung einreichen möchten, sollten Sie sich über unser Amtveranlagungsverfahren informieren. Erläuterungen finden Sie auf der Seite Formulare.