Erhalten die ausländischen Behörden eine Mitteilung über meine Rente?
Die Ermächtigung zur Mitteilung von Rentenzahlungen an Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland ergibt sich aus den Art. 26 OECD-Musterabkommen entsprechenden Normen. Inwieweit von der Ermächtigung personell oder im maschinellen Verfahren Gebrauch gemacht wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.