Warum ist der Wohnsitzstaat entscheidend?
Ihr aktueller Wohnsitzstaat ist dafür ausschlaggebend, ob Deutschland die Rente besteuern darf.
Besteht zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen), kann Deutschland an der Besteuerung der Rente gehindert sein.
Dürfen beide Staaten Steuern erheben, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen auch, wie der Wohnsitzstaat eine doppelte Besteuerung zu vermeiden hat. Für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung gibt es, je nachdem, welches Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist, zwei Methoden: Entweder ist die deutsche Rente im Wohnsitzstaat steuerfrei zu stellen oder der Wohnsitzstaat hat einen Anrechnungsbetrag der deutschen Steuer auf die im Ausland zu zahlende Steuer zu gewähren.
Haben Sie Ihren Wohnsitz in folgenden Staaten, sind Sie von der Steuerzahlung auf Ihre deutsche Rente in Deutschland nicht betroffen. In diesem Fall besagt das Doppelbesteuerungsabkommen, dass der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat.
Keine Besteuerung in Deutschland bei Wohnsitz in:
Albanien | Aserbaidschan | Bolivien | ||
Bosnien-Herzegowina | Ceuta | Ecuador | ||
Elfenbeinküste | Estland | Frankreich | ||
Griechenland | Indien | Iran | ||
Island | Israel | Jamaika | ||
Kosovo | Kuweit | Lettland | ||
Litauen | Marokko | Melilla | ||
Moldau | Mongolai | Russische Förderation | ||
Serbien | Montenegro | Slowakei | ||
Slowenien | Sri Lanka | Thailand | ||
Tschechien | Venezuela | Vereinigte Staaten von Amerika | ||
Vietnam |
Wenn Sie wissen möchten, ob zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob Deutschland Ihre deutsche Rente besteuern darf folgen Sie dem Link zur Seite des Bundesministeriums der Finanzen - Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen.