Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Wie wird die Steuer berechnet?

Berechnung der Steuer bei beschränkter Steuerpflicht

Beispiel:

Ein Rentenempfänger mit Wohnsitz in Österreich bezieht aus Deutschland eine gesetzliche Altersrente. Die Rente begann am 01.08.2017 mit 1.000 € pro Monat und wurde zum 01.07.2018 um 10 € auf 1.010 €, zum 01.07.2019 um 20 € auf 1.030 € und zum 01.07.2020 um 15 € auf 1.045 € erhöht. Der Rentenempfänger hat aus Deutschland keine weiteren Einkünfte; aufgrund einer österreichischen Rente in Höhe von 2.000 € pro Monat kann er nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren.

Bei Rentenbeginn in 2017 beträgt der Besteuerungsanteil 74% (siehe: Prinzip der Kohortenbesteuerung). Der Rentenfreitrag wird dementsprechend in Höhe von 26% der Jahresbruttorente des ersten voll gezahlten Kalenderjahres (hier: 2018) festgelegt und trotz weiterer Rentenerhöhungen beibehalten.

Die Steuer berechnet sich für den Beispielsfall wie folgt: 

 Beschränkte Steuerpflicht 2017 2018 2019
Jahresbruttorente 5.000 € 12.060 € 12.240 €
abzüglich Rentenfreibetrag (Kohorte 74%) 1.300 € 3.136 € 3.136 €
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 102 €  102 €  102 €
= Einkünfte /
zu versteuerndes Einkommen
 3.598 €  8.822 € 9.002 €
       
Hinzuzurechnender Grundfreibetrag  8.820€ 9.000 €  9.168 € 
Für die Ermittlung des Steuersatzes
maßgeblicher Betrag
 12.418 €  17.822 €  18.170 €
= zu zahlende Steuer  634 € 1.897 € 1.937 €
= zu zahlender Solidaritätszuschlag 0 € 104,33 € 106,53 €

Warum ändert sich der Rentenfreibetrag nicht?

Weil Rentenerhöhungen nach dem ersten voll gezahlten Rentenjahr zu 100% besteuert werden.

Warum ist der Grundfreibetrag hinzuzurechnen?

Es gibt in Deutschland nur eine Steuertabelle für alle Steuerpflichtigen. In dieser Steuertabelle ist der Grundfreibetrag schon berücksichtigt, das heißt erst ab dem Grundfreibetrag weist die Steuertabelle einen Steuerbetrag aus. Da beschränkt Steuerpflichtigen kein steuerfreies Existenzminimum in Form des Grundfreibetrages zusteht, ist der Grundfreibetrag für die Ermittlung der korrigierten Zeile in der Steuertabelle hinzuzurechnen. 

Berechnung der Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht

Beispiel:

Ein alleinstehender Rentenempfänger mit Wohnsitz in Österreich bezieht aus Deutschland eine gesetzliche Altersrente. Die Rente begann am 01.08.2017 mit 1.000 € pro Monat und wurde zum 01.07.2018 um 10 € auf 1.010 €, zum 01.07.2019 um 20 € auf 1.030 € und zum 01.07.2020 um 15 € auf 1.045 € erhöht. Der Rentenempfänger hat aus Deutschland keine weiteren Einkünfte. Er bezieht in Österreich ebenfalls seit dem 01.08.2017 eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 600 €, die bisher nie erhöht wurde. Die österreichischen Einkünfte sind ebenfalls nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln, so dass sich ein Besteuerungsanteil von 74% und ab dem Jahr 2018 ein Rentenfreibetrag in Höhe von 1.872 € ergibt. Weil die österreichischen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen und er dies mit der Bescheinigung EU/EWR beim deutschen Finanzamt nachgewiesen hat, kann der Rentenbezieher zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren.

Bei Rentenbeginn in 2017 beträgt der Besteuerungsanteil 74% (siehe: Prinzip der Kohortenbesteuerung). Der Rentenfreitrag wird dementsprechend in Höhe von 26% der Jahresbruttorente des ersten voll gezahlten Kalenderjahres (hier: 2018) festgelegt und trotz weiterer Rentenerhöhungen beibehalten.

Die Steuer berechnet sich für den Beispielsfall wie folgt: 

 Unbeschränkte Steuerpflicht 2017 2018 2019
Jahresbruttorente 5.000 € 12.060 € 12.240 €
abzüglich Rentenfreibetrag (Kohorte 74%) 1.300 € 3.136 € 3.136 €
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 102 €  102 €  102 €
= Einkünfte  3.598 €  8.822 € 9.002 €
abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag 36 €   36 € 36 € 
 = zu versteuerndes Einkommen 3.562 € 8.786 € 8.966 €
       
Hinzuzurechnende österreichische Einkünfte  2.220 € 5.328 €  5.328 € 
Für die Ermittlung des Steuersatzes
maßgeblicher Betrag
5.782 € 14.114 €  14.294 €
Steuersatz 0 % 6,92 %  6,82 %
= zu zahlende Steuer 0 € 607 € 611 €
= zu zahlender Solidaritätszuschlag 0 € 0 € 0 €

 

Warum ist die österreichische Rente hinzuzurechnen?

Bei der unbeschränkten Steuerpflicht ermittelt sich der Steuersatz nach dem Welteinkommen. Dieser so ermittelte Steuersatz wird jedoch nur auf die deutschen Einkünfte angewandt; die ausländischen Einkünfte werden in Deutschland nicht besteuert.

Kann die Höhe der Steuer gemindert werden?

Ja, wenn Sie Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge) oder außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Pauschbeträge für Behinderungen) geltend machen, kann sich die Höhe der Steuer weiter reduzieren. Beachten Sie jedoch, dass die Aufwendungen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geltend zu machen sind (Hinweis: die Rechtsbehelfsfrist läuft am Tag der Fälligkeit der Steuer ab!).