Finanzamt Neubrandenburg (RiA)Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Zuständigkeit

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Welches Finanzamt ist für die Festsetzung Ihrer Steuern zuständig?

Die Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Neubrandenburg betrifft nur Steuerpflichtige, die mit Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 EStG (ab 2005) oder § 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG (ab 2009) zu veranlagen sind. Welche Folgen sich ergeben, wenn Sie weitere inländische oder ausländische Einkünfte haben und ob das Finanzamt Neubrandenburg dann auch für Ihre Steuererklärung zuständig ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag:

Umfang der Zuständigkeit des Finanzamtes Neubrandenburg

Gem. § 19 Absatz 6 Abgabenordnung (AO) kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die im Ausland leben und inländische Renteneinkünfte beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit übertragen.

Mit der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung -EStZustV- hat das BMF von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und diese Sonderzuständigkeit auf das Finanzamt Neubrandenburg übertragen. Die Sonderzuständigkeit bezieht sich nur auf Personen, die ausschließlich mit inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 und Nummer 10 EStG zu veranlagen sind und im Ausland wohnen.

Sofern Sie nur Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 EStG beziehen
(=> welche Renten darunter fallen finden Sie hier), ist das Finanzamt Neubrandenburg für Ihre Veranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als beschränkt steuerpflichtig oder auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt werden.

Liegen weitere inländische Einkünfte aus dem Katalog des § 49 EStG vor und sind diese nicht mit einem Steuerabzug abgegolten (§ 50 Absatz 2 Satz 1 EStG), richtet sich die Zuständigkeit für die Veranlagung Ihrer Steuererklärung nach § 19 AO.

Beispiel 1: Beziehen Sie neben Ihrer Rente auch inländische Einkünfte aus Vermietung (§ 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG), so ist das Finanzamt für Ihre Veranlagung zuständig, in dessen Bezirk das vermietete Objekt belegen ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 AO).

Beispiel 2: Beziehen Sie neben einer Rente noch Ruhegehälter oder Betriebsrenten Ihres früheren deutschen Arbeitgebers, die Einkünfte nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EStG darstellen, so fallen diese Einkünfte ebenfalls unter den Katalog der inländischen Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG. Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer auf diese Einkünfte mit dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber als abgegolten. Das heißt, sie werden bei der Veranlagung Ihrer Rente nicht berücksichtigt, für die auch in diesem Fall das Finanzamt Neubrandenburg zuständig ist. Wenn Sie jedoch die Einbeziehung der Einkünfte in die Veranlagung wünschen, was für EU/EWR-Bürger mit Wohnsitz in einem solchen Staat möglich ist, oder Sie einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen, ist das Betriebsstättenfinanzamt Ihres Arbeitgebers für die Veranlagung Ihrer Einkommensteuererklärung und damit auch für die Berücksichtigung Ihrer Rente nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder 10 EStG zuständig (§ 50 Absatz 2 Satz 3 EStG).

Sofern beschränkt Steuerpflichtige aus Deutschland nur Renten im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 EStG beziehen, bleibt das Finanzamt Neubrandenburg auch dann zuständig, wenn im Ausland noch weitere (andere) Einkünfte erzielt oder wenn weitere Einkünfte aus Deutschland erhalten werden, die nicht in § 49 EStG aufgeführt sind.